BEITRAGS- U. GEBÜHRENORDNUNG

Geltungsbereich

Die Beitrags- u. Gebührenordnung (im weiteren BGO genannt) des Bürgerverein Werthhoven e.V. ist für alle Mitglieder und Kursteilnehmer bindend. Die erstmals erstellte Beitrags- u. Gebührenordnung wurde gem. Beschluss Jahreshauptversammlung vom 06.03.2020 verabschiedet. Der Eintrag ins Vereinsregister für Ordnungen insgesamt ist nicht erforderlich.

§ 1 Grundlagen

  1. Die Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Siebeinhaltet die Festsetzungen und Regelungen der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen, Umlagen und Gebühren. Sie trifft Regelungen zur Beitragsermäßigung und gegebenenfalls zu Beitragsfreistellungen.
  2. Grundlage dieser BGO ist die Satzung.
  3. Die BGO wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und geändert.
     

§ 2 Beitragszeitraum

  1. Der Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr, zugleich Geschäftsjahr.
     

§ 3 Beitragspflicht

  1. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist von jedem Mitglied zu zahlen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
  3. Änderungen des Mitgliederstatus im laufenden Jahr werden erst im folgenden Kalenderjahr wirksam.
  4. Endet die Mitgliedschaft, werden keine anteiligen Beiträge zurückerstattet.
     

§ 4 Höhe des Beitrages

  1. Folgende Mitgliedsbeiträge wurden durch die Mitgliederversammlung am 06.03.2020 festgelegt und beschlossen:
BezeichnungRhythmusBeitragshöheFamilie
(Einzelbeitrag) *)
Einzelmitgliedschaft

jährlich

36,00 €

30,00 €

Kinder- u. Jugendmitgliedschaft bis Volljährigkeit

jährlich

0,00 €

0,00 €

Jugendmitgliedschaft bis 25 Jahre

jährlich

18,00 €

12,00 €

Ehrenmitglied **)

jährlich

0,00 €

0,00 €

Juristische Person/Firma

jährlich

60,00 €

./.

*) Der Familienbeitrag wird für jedes Mitglied einzeln ausgewiesen, er ist kein Gesamtbeitrag für eine Familie nach u.a. Definition.
**) Eine Ehrenmitgliedschaft ist zzt. noch nicht möglich, da keine Ehrenordnung vorhanden.

  1. Als Familie wird definiert:

       - Eheleute oder eingetragenen Lebenspartnerschaften
       - Mind. ein Elternteil und ein Kind oder Jugendlicher unter 25 Jahre

§ 5 Umlagen und Gebühren 

  1. Für besondere Maßnahmen können von den Mitgliedern Umlagen, erhoben werden.
    Der Beschluss zur Erhebung einer Umlage wird in der Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen.
    Es darf nur eine Umlage pro Wahlperiode (2 Jahre) erhoben werden. Diese ist begrenzt auf das Fünffache einer normalen Einzelmitgliedschaft.
    Jugendmitglieder zahlen die Hälfte.
  2. Der Vorstand legt die Gebühren für Vereinsgruppen und Kurse fest.
     

§ 6 Fälligkeiten und Zahlungsweisen

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 28.02. des laufenden Jahres fällig.
  2. Bei Neumitgliedern ist der Beitrag ab dem Monat mit der Annahme anteilig sofort fällig.
  3. Jedes Mitglied erhält eine Beitrags-, Umlagen-, oder Gebührenrechnung.
  4. Die Bezahlung von Beiträgen, Umlagen oder Gebühren erfolgt im Rahmen des SEPA-Lastschriftmandates.
  5. In Ausnahmefällen können Beiträge, Umlagen oder Gebühren per Rechnung und Überweisung gezahlt werden.
    Kontodaten des Vereins:
    Institut: VR-Bank Bonn-Rhein-Sieg eG
    IBAN: DE42 3706 9520 5612 2220 12
    BIC: GENO DED1 RST
     
  6. Barzahlungen sind ausgeschlossen.
  7. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat ist durch das Vereinsmitglied die Änderung der Bankverbindung dem Kassierer unverzüglich mitzuteilen.
  8. Die Gebühren für nicht eingelöste Lastschriftmandate trägt das Vereinsmitglied (Rücklastschriftgebühren etc.).
  9. Bei Umlagen wird der Zahlungstermin durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  10. Die Gebühren für Vereinsgruppen oder Kurse werden jeweils zu Beginn fällig. Bei vorzeitiger Beendigung werden keine Gebühren erstattet.
     

§ 7 Beitrags-/Gebührenverzug

  1. Bei Zahlungsverzug erhält das Mitglied ein Erinnerungsschreiben.
  2. Bei weiterem Zahlungsverzug erhält das Mitglied eine erste bzw. zweite Mahnung mit Fristsetzung.
    Anfallende Gebühren und Auslagen einer Mahnung sind vom Vereinsmitglied zu tragen.
     

§ 8 Beitrags- und Gebührenermäßigung oder -stundung

  1. Gemäß §8 (4) der Satzung kann der Vorstand Beiträge, Umlagen oder Gebühren aus gesundheitlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Gründen, ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  2. Die Voraussetzungen für den Antrag sind dem Vorstand in geeigneter Form darzulegen und von diesem vertraulich zu behandeln. Die Ermäßigung oder Stundung erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
  3. Die Ermäßigung oder Stundung ist zeitlich zu begrenzen.
     

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Diese BGO tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.03.2020, mit Wirkung zum 01.04.2020in Kraft.
  2. Änderungen der BGO sind nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder möglich und bedürfen der Schriftform (Versammlungsprotokoll).
  3. Die neue BGO ist jedem Mitglied in geeigneter Form bekannt zu machen.
     

Hinweis: incl. Änderung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2022