VEREINSSATZUNG

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Geltungsbereich

Die Satzung des Bürgerverein Werthhoven e.V. ist für alle Mitglieder bindend. Die komplett neu überarbeitete Satzung wurde gem. Beschluss Jahreshauptversammlung vom 06.03.2020 verabschiedet. Der Eintrag ins Vereinsregister erfolgt zeitnah.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Namen „Bürgerverein Werthhoven 1972 e.V.“2
2. Der Verein hat seinen Sitz in 53343 Wachtberg-Werthhoven.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinsfarben, Vereinslogo

1. Die Vereinsfarben sind blau und grün.
2. Der Verein hat sich mit Wirkung vom 16.03.2013 ein Vereinslogo gegeben (siehe Anhang 1).
 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben, Mittelverwendung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist insbesondere
a. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
b. die Förderung von Kunst und Kultur die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder. Des Umweltbundesamtes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
c. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
d. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
e. die Förderung des Sportes
f. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
g. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
h, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzugehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde St. Marien Wachtberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Jakobuskapelle in Werthhoven, zu verwenden hat.

§ 4 Verbot von Begünstigungen, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale

1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
2. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. 
3. Die Amtsinhaber erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Eine Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG) in Form einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden und ist jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Sie hat sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins zurichten.
4. §4 (2) u. §4 (3) finden insoweit keine Anwendung, dass Übungsleiter oder anderweitige Betreuer/Trainer eine Aufwandsentschädigung, i.S.d. §3 Nr. 26 EStG, erhalten. Näheres wird im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins, im jeweiligen Vertrag festgelegt. Die Ausgestaltung des Vertrages obliegt dem Vorstand.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinszwecke interessiert ist.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich mit dem vom Vorstand vorgegebenen Formular beantragt.
3. Bei Antragstellern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. 
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Mitglied erhält auf Wunsch eine schriftliche, bzw. mündliche Aufnahmebestätigung oder eine schriftliche Ablehnung mit Begründung.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Mitglieder
a. Ordentliche Mitglieder
b. Juristische Person
c. Familienmitglieder
d. Jugendmitglieder
e. Ehrenmitglieder

2. Ordentliches Mitglied, Familienmitglied, Jugendmitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein. Näheres regelt die Beitrags- u. Gebührenordnung.
3. Ein Wechsel innerhalb einer Mitgliedschaft kann nur mit Wirkung zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
4. Ehrenmitglieder können Vereinsmitglieder oder Personen werden, die sich in besonderer Weise für den Verein oder für Werthhoven verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jeweils zum Jahresende beendet werden. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. 
2. Der Austritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung in Form eines Briefes oder einer E-Mail gegenüber dem Vorstand. Andere Formen der Kündigung sind nicht zulässig.
3. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
4. Die Vereinsmitgliedschaft erlischt unmittelbar durch Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn ein Mitglied 
a. Mitglieder des Vorstandes, des Vereins oder den Verein selbst in der Öffentlichkeit wiederholt beleidigt, schlecht redet oder verleumdet
b. grob gegen die Satzung und Ziele des Vereins verstößt
c. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist

6. Der Ausschluss darf erst betrieben werden, wenn:
a. nach der Absendung der zweiten Mahnung, zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde
b. einer der Gründe nach §7 (4) vorliegt

7. Das auszuschließende Mitglied hat ein Anhörungsrecht gegenüber dem Vorstand.
8. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, mit 3/4 aller Vorstandsmitglieder.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder Rückzahlung bisher geleisteter Beiträge oder Umlagen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen erhoben, die im Voraus zu zahlen sind. Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne Weiteres in Zahlungsverzug.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen. 
3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oderstunden. 
5. Näheres hierzu wird in der Beitrags- u. Gebührenordnung geregelt.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
2. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
- Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Informations- und Auskunftsrechte
- das Recht auf Teilnahme und Nutzung der Angebote des Vereins
- Stellung von Anfragen und Anträge zur Mitgliederversammlung
- Vorbringen von Wünschen und Erinnerungen

3. Die Mitglieder haben folgende Verpflichtungen:
- einen toleranten und respektvollen Umgang untereinander und zu allen Mitbürgern, unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaubens, seiner religiösen oderpolitischen Anschauung zu pflegen
- Beschlüsse und Satzung des Vereins zu beachten
- die Ziele des Vereins zu fördern
- Beiträge und Umlagen fristgerecht zu begleichen
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
- vereinsschädigende Äußerungen in Wort, Schrift und Bild zu unterlassen

§ 10 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Angelegenheiten des Vereins werden, sofern sie nicht vom Vorstand wahrgenommen werden, durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. 
4. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Festlegung der Beiträge und Umlagen und Festschreibung in der Beitrags- u. Gebührenordnung
- Änderung der Vereinssatzung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Ehrungen
- Erlass von Ordnungen, außer der Geschäftsordnung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Auflösung des Vereins
- Annahme des Jahresberichtes
- Annahme des Kassenberichtes
- Annahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes

6. An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder des Vereins teilnehmen.
7. Für besondere Sachthemen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung Gäste zulassen und Experten als Berater hinzuziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen finden im ersten Quartal eines Jahres statt.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, schriftlich durch den Vorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der Antragsunterlagen.
3. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist. 
4. Die Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder durch persönliche Unterschrift dies beantragen.
2. Der Zweck und der Grund für die außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzugeben.
3. Ansonsten gilt die Verfahrensweise wie unter §12 beschrieben.

§ 14 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stv. Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, übernimmt ein anders Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Versammlungsleitung.
2. Jedes Mitglied kann vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder zu Beginn der Versammlung mündlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufnahme in die Tagesordnung.
Über die ergänzten Tagesordnungspunkte kann, gem. BGB §32 (2), keine Beschlussfassung erfolgen.
3. Eine Aufnahme weiterer Tops vorab beim Vorstand oder während der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig (BGB § 32 Abs. 1 Satz 2), sofern es sich um Satzungsänderungen, Fusionen, Vereinsauflösung oder Abberufung/Wahl des Vorstandes handelt.
4. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss/Wahlleiter übertragen werden.
5. Abstimmungen müssen schriftlich oder geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinem mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
8. Jedes Mitglied hat jeweils nur eine Stimme. Dies gilt auch für juristische Personen.
9. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
10. Eine Vereinsauflösung kann nur mit Zustimmung von 4/5 aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.
11. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
12. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen zu erstellen und vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
13. Das Sitzungsprotokoll ist auf Antrag den Mitgliedern auszuhändigen.

§ 15 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
2. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer
- dem Jugendwart
Der geschäftsführende Vorstand ist ins Vereinsregister einzutragen.

3. Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu 8 Beisitzer an.
4. Stimmberechtigt sind sowohl der geschäftsführende wie auch der erweiterte Vorstand.
5. Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied sein, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
6. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Amt im Vorstand bekleiden.
7. Der Vorstand nach BGB §26 wird durch den Vorsitzenden und ein zweites Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Ist der Vorsitzende verhindert oder befangen, wird er durch ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied vertreten.
8. Ist kein vertretungsberechtigter Vorstand durch Wahl zustande gekommen, hat die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder zu bestimmen, die bei Gericht einen Notvorstand bestellen lassen. 
9. Nichtgeschäftsführende Vorstandsmitglieder können eine Sondervollmacht, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben, durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB erhalten und sind hierfür dann zeichnungsberechtigt.

§ 16 Zuständigkeiten und Pflichten des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Buchführung und Erstellen des Jahresberichtes
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien
- Für Immobilien- und Darlehnsgeschäfte benötigt der Vorstand vorab die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
2. Der Gesamtvorstand ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Abwicklung des Tagesgeschäftes
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
- Betreuung der Vereinsgruppen, Kurse und Interessengemeinschaften
- Der Vorstand kann für sich einen Geschäftsverteilungsplan beschließen

§ 17 Amtszeit des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Ausnahmefall kann die Mitgliederversammlung eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Wahl.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wurde.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Restvorstand ein Ersatzmitglied bestimmen.
Das Ersatzmitglied soll auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden. In diesem Fall wird die Amtszeit auf die Dauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl begrenzt. 
5. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

§ 18 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Vorstandssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
Der Vorstand kann Gäste zulassen und Experten als Berater hinzuziehen.
Diese sind nicht stimmberechtigt.
2. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Es sollen mindestens 6 Vorstandssitzungen im Jahr durchgeführt werden.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
- ordnungsgemäß alle Vorstandsmitglieder mindestens 7 Tage vor der Sitzung eingeladen wurden
- mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind; davon mindestens 2 die dem Vorstand nach § 26 BGB angehören
4. Die Abstimmung zur Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen offen per Handzeichen. Wünscht ein Vorstandsmitglied geheime Abstimmung so ist geheim abzustimmen.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die desstellvertretenden Vorsitzenden.
6. In dringenden Fällen kann die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mailerfolgen.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und den Vorstandsmitgliedern zeitnah zur Verfügung zu stellen. Dieses ist auf der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen und vom Protokollanten und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Im Umlaufverfahren per E-Mail, gelten die E-Mails als Protokoll. Sie sind zu archivieren und zu den Protokollakten zu nehmen.

§ 19 Vereinsgruppen/-kurse
1. Für besondere Aktivitäten des Vereins können Vereinsgruppen oder Kurse gebildet werden. Hierzu werden vom Verein Ressourcen, im Rahmen der Möglichkeiten, zur Verfügung gestellt.
Voraussetzung zur Teilnahme ist eine Mitgliedschaft im Bürgerverein Werthhoven 1972 e.V.. 
2. Die Einrichtung von Vereinsgruppen und Kursen obliegt dem Vorstand.
3. Teilnahmegebühren legt der Vorstand fest. Sie sind der Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung mitzuteilen. Näheres regelt die Beitrags- u. Gebührenordnung.
4. Ein Austritt aus einer Vereinsgruppe oder das Ende eines Kurses beinhaltet nicht den Austritt aus dem Verein.
5. Für die Durchführung von Kursen kann der Vorstand einen Übungsleiter benennen. Der Übungsleiter kann im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins eine Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26 EstG erhalten. Näheres wird im Übungsleitervertrag festgelegt.
6. Die Vereinsgruppe/der Kurs wählt aus ihren Reihen einen Sprecher als Ansprechpartner für den Vorstand. Bei Kursen sollte dies bevorzugt der Übungsleiter sein.
Der Sprecher verantwortet im Auftrag des Vorstandes die Einhaltung der Hausordnung.
7. Der Sprecher vertritt die Belange der Vereinsgruppe/ des Kurses gegenüber dem Vorstand, mit beratender Funktion ohne Stimmrecht

§ 20 Interessengemeinschaften
1. Der Verein kann zur Bearbeitung besonderer Aufgaben oder Aktivitäten Interessengemeinschaften bilden. Die Gründung wird durch den Vorstand beschlossen.
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
3. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, welcher Mitglied im Verein sein sollte.
4. Der Sprecher vertritt die Belange der Interessengemeinschaft gegenüber dem Vorstand, mit beratender Funktion ohne Stimmrecht.

§ 21 Vereinsordnungen
1. Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Verfahrensabläufe geben, wie:
- Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
- Beitrags- und Gebührenordnung
- Jugendordnung
- Ehrenordnung
- Prüfordnung der Kassenprüfer
2. Für folgende Ordnungen ist ausschließlich der Vorstand zuständig
- Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes
- Finanzordnung
3. Die Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
4. Für den Erlass oder Änderung einer Ordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 22 Kassenprüfungen
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. 
2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Werden auf der Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer gewählt, so ist vom Vorstand ein Mitglied, ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Kassenprüfer zu bestellen.
4. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen, Konten und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
Der Umfang und der Ablauf der Prüfung kann ggf. in einer Prüfordnung der Kassenprüfer festgelegt werden.
5. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Das abgeschlossene Geschäftsjahr muss jedoch immer einer Kassenprüfung unterzogen werden.
6. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser in ihrem Prüfbericht die Entlastung des gesamten oder Teile des Vorstandes.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer benennen.

§ 23 Haftung
1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 24 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 4/5 der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
2. Stimmübertragungen sind in diesem Fall nicht zulässig.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 25 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitglieder- und Beitragsverwaltung. 
2. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt ebenso Daten von Übungsleitern/Betreuern, Mietern, Entleiher, Schlüsselempfänger, Kursteilnehmern etc. unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zum Zwecke des allgemeinen und steuerlichen Nachweises.
3. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder und Bewohnern von Werthhoven (ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten). Hierbei werden Fotos und folgende personenbezogene Daten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Gruppenzugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereins-sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. 
4. Der Verein informiert das Mitglied, den Einwohner rechtzeitig über Inhalt und Zeitpunkt einer beabsichtigten Veröffentlichung/Übermittlung.
Der Betroffene kann unmittelbar einer Veröffentlichung widersprechen. Eine Veröffentlichung hat dann zu unter bleiben.
5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Vereinsfunktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. Die Liste ist nach Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) dem Vorstandzurückzugeben. Es besteht Kopierverbot!
6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung seiner Daten.
8. Eine Sperrung oder Löschung seiner Daten kann auf Antrag nur erfolgen, sofern dies die Handlungsfähigkeit des Vereins, z.B. Beitragserhebung und steuerrechtliche Vorgaben, nicht beeinträchtigt.
9. Bei einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung können Namen und Kontaktdaten dieser Mitglieder in einer Mitgliedsliste veröffentlicht werden.

§ 26 Salvatorische Klausel
1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerninhalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Vorstandsbeschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der satzungsgemäßen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vereinsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 27 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.03.2020 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. 
2. Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in der Außenwirkung, in der Innenwirkung sofort in Kraft.

§ 28 Anhang 1
Vereinslogo des Bürgervereins Werthhoven 1972 e.V.